"Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" Herbst 2011
In Kooperation mit
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Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. |
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Fachliche Leitung
- Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. in Bonn HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft
- Uwe Gottwald, Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz
- Thomas Littig, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg
Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung ist ein lukratives und zukunftsträchtiges Tätigkeitsfeld – durch Generationenwechsel und demographische Entwicklung werden in den nächsten Jahren Vermögenswerte in Billionenhöhe vererbt.
Bei den Mandanten besteht oftmals der Wunsch, eine außenstehende Person mit wirtschaftlicher Kompetenz als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Was liegt näher, als mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe den eigenen Anwalt oder Steuerberater zu betrauen?
Bauen Sie Nachfolgeberatung und Testamentsvollstreckung zu einem Kanzleischwerpunkt aus – und dokumentieren Sie Ihre Fachkompetenz nach außen: Der BGH hat jüngst entschieden (Urteil v. 9.6.2011- I ZR 113/10), dass gegen den Hinweis auf die AGT-Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker keine berufs- oder wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen.
Das bedeutet:
- Auf die Zertifizierung durch die AGT kann werblich hingewiesen werden (z.B. gegenüber den Nachlassgerichten, wenn es um den Eintrag in die Testamentsvollstreckerlisten geht, im Außenauftritt der Kanzlei und natürlich durch Eintrag in die Testamentsvollstreckerliste der AGT).
- Die Bezeichnung „Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist nicht irreführend oder unsachlich. Sie darf nach erfolgter Zertifizierung geführt werden.
- Auch die Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist grundsätzlich zulässig; der Betreffende muss aber sowohl über besondere theoretische Kenntnisse verfügen wie auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllen, d.h. in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sein (vgl. dazu auch unsere Hinweise unter "Zertifizierungsvoraussetzungen" am Ende dieser Seite).
Teilnehmerkreis
Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Notare, Vermögensverwalter, Unternehmensjuristen und leitende Mitarbeiter der Banken
Lehrgangskonzeption
3 aufeinander aufbauende mehrtägige Unterrichtseinheiten (insgesamt 38 Zeitstunden).
- AGT 1 Allgemeines Erbrecht - verzichtbar für Volljuristen -
- AGT 2 Testamentsvollstreckung I („Basics“) - verzichtbar für Fachanwälte und Absolventen eines FA-Lehrgangs ErbR -
- AGT 3 Testamentsvollstreckung II („Specials“)
Leistungskontrolle am Ende jeder Unterrichtseinheit, 90 min.
Unterrichtszeiten:
- AGT 1 (2-tägig)
- Tag: 9.30-12.45 Uhr / 14.00-17.15 Uhr
- Tag: 9.00-12.15 Uhr / 13.30-15.00 Uhr
- AGT 2 + 3 (jeweils 2,5-tägig)
- Tag: 15.00-18.30 Uhr
- Tag: 9.00-12.15 Uhr / 13.30-17.00 Uhr
- Tag: 9.00-12.15 Uhr / 13.30-15.00 Uhr
Inhalte und Dozenten
AGT 1 (2-tägig)
- Grundlagen des Erbrechts
- Grundbegriffe
- Gesetzliche Erbfolge
- Verfügungen von Todes wegen
- Vor- und Nacherbschaft
- Auslegung und Anfechtung letztwilliger Verfügungen
Uwe Gottwald, Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz
AGT 2 (2,5-tägig)
- Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung (Berufs- und Wettbewerbsrecht)
- Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers
- Beginn, Nachweis, Fortgang und Ende des Amtes
- Grundsätze ornungsgemäßer Nachlaßverwaltung
Thomas Littig, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg
AGT 3 (2,5-tägig)
- Pflichten und Haftung des Testamentsvollstreckers
- Vermögensverwaltung
- Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich
- Auseinandersetzung des Nachlasses
- Internationale Testamentsvollstreckung
- Vergütung und Besteuerung des Testamentsvollstreckers
Thomas Littig, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg
Kursorte und Termine
Der Wechsel zwischen den Kursorten ist problemlos möglich, da alle Unterrichtseinheiten identisch sind.
Hamburg | ||
| 25.11.2011 - 26.11.2011 | Hamburg, Handwerkskammer | |
| 26.11.2011 | Hamburg, Handwerkskammer | |
| 19.01.2012 - 21.01.2012 | Hamburg, Handwerkskammer | |
| 21.01.2012 | Hamburg, Handwerkskammer | |
| 29.02.2012 - 02.03.2012 | Hamburg, Handwerkskammer | |
| 02.03.2012 | Hamburg, Handwerkskammer | |
München | ||
| 10.11.2011 - 11.11.2011 | München, Hotel Dolomit | |
| 11.11.2011 | München, Hotel Dolomit | |
| 07.12.2011 - 09.12.2011 | München, Events over Munich (Ten Towers) | |
| 09.12.2011 | München, Events over Munich (Ten Towers) | |
| 02.02.2012 - 04.02.2012 | München, Events over Munich (Ten Towers) | |
| 04.02.2012 | München, Events over Munich (Ten Towers) | |
Kursunterlagen
Die Gebühr schließt Tagungsgetränke und Arbeitsunterlagen (online zum Download) sowie das Lehrbuch Rott/Kornau/Zimmermann „Testamentsvollstreckung“, Vermögensnachfolgegestaltung für Steuerberater und Vermögensverwalter (Gabler Verlag) mit ein.
Die Seminarunterlagen stehen in der Regel jeweils 7 Tage vor Beginn der Unterrichtseinheit online zum Download zur Verfügung (mit Teilnehmerpasswort).
Gebühr
(zzgl. MwSt.)
- € 490,- nur Unterrichtseinheit AGT 3 (Fachanwälte ErbR)
- € 980,- Kompaktlehrgang AGT 2+3 (Volljuristen)
- € 1.360,- Kompaktlehrgang AGT 1-3 (alle anderen)
- € 50,- je Klausur der Leistungskontrolle
- Rabatt: 15% für den zweiten und jeden weiteren Teilnehmer aus einer Kanzlei oder Teilnehmer des Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt
Die Gebühr ist zahlbar nach Erhalt der Anmeldebestätigung/Rechnung.
Leistungskontrolle
Zum Abschluß jeder Unterrichtseinheit: kompakte Wiederholung der Schwerpunkte (13.30 - 15.00 Uhr), anschließend Klausur (15.30 - 17.00 Uhr). Die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für die Zertifizierung. Die Klausuren können ggf. wiederholt werden.
Zertifizierungsvoraussetzungen
- Die Richtlinien der AGT (Volltext unter www.agt-ev.de) verlangen den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung sowie den Nachweis praktischer Erfahrungen (mindestens 2 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als RA, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, der Mitglied einer RAK ist, WP, StB, vBP oder certified estate planner oder 3 erfolgreich durchgeführte Testamentsvollstreckungen).
- BGH-Urteil v. 9.6.2011/ Pressemitteilung v. 14.6.2011: Die Verbraucher erwarten von einem zertifizierten Testamentsvollstrecker, dass er in der Vergangenheit „wiederholt“ als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist. Eine zweijährige Anwaltstätigkeit allein oder eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reicht aber nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)“ stellt.
[Die für Oktober 2011 erwarteten Urteilsgründe werden Aufschluss darüber geben, welchen Umfang die konkrete praktische Tätigkeit haben muss.]
Die Zertifizierungsrichtlinien der AGT und den Zertifizierungsantrag finden Sie hier.
Prospekt zum downloaden
WEB-AGT-HE2011-04.08.2011.pdf
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