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Satzungsversammlung erleichtert Zugang zum Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Auf ihrer 6. Sitzung hat die Satzungsversammlung der Anwaltschaft am 6. Dezember 2010 eine wichtige Änderung der Fachanwaltsordnung beschlossen, die es künftig wesentlich erleichtert, die besonderen praktischen Erfahrungen für den Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht nachzuweisen.

 

§ 5 p FAO

[praktische Erfahrungen] lautet künftig:

Handels- & Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14 i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

 

 

§ 14 i FAO

[besondere theoretische Kenntnisse] lautet künftig:

Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.

 

 

Diese Neuregelungen erleichtern für viele Handels- & Gesellschaftsrechtler den Zugang zur Fachanwaltschaft ganz wesentlich:

 

 

- Die 40 Fälle des § 5 p FAO können sich in Zukunft auf gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder Vertragsgestaltung, Gründung oder Umwandlung verteilen; das bisher in der FAO enthaltene strengere Quorum ist damit durch eine wesentlich flexiblere Regelung abgelöst worden.

 

- Die "einseitig" ausgerichteten Kolleginnen und Kollegen haben es damit leichter, den Fallnachweis zu führen.

 

- Hinzu kommt: Die praktischen Fälle können künftig auch dem Teilgebiet "Bezüge des Rechts der AG zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht" des geänderten § 14 i der FAO entstammen.

 

[Von der Genehmigung dieses Beschlusses der Satzungsversammlung durch das BMJ ist auszugehen.]