Pflichtfortbildung für Fachanwälte (§15 FAO)
...und angehende FachanwälteHier finden Sie alle Informationen zu den jährlichen Pflichtfortbildungsveranstaltungen: mindestens 10 Zeitstunden im Fachgebiet pro Jahr sind von der Fachanwaltsordnung vorgeschrieben.
Wichtige Hinweise zur Fortbildungspflicht:
- Zugelassene Fachanwälte: Obligatorisch sind 10 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet pro Jahr (§ 15 FAO).
- Angehende Fachanwälte (zwischen Abschluss des Lehrgangs und späterer Antragstellung): Die Fortbildungspflicht setzt für Absolventen eines Fachanwaltskurses bereits in dem Kalenderjahr ein, das auf die Beendigung des Fachlehrgangs folgt (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO).
- Der Fortbildungsnachweis ist bis 31. März des Folgejahres der RAK unaufgefordert vorzulegen (zugelassene Fachanwälte) bzw. den Antragsunterlagen im späteren Zulassungsverfahren beizufügen (angehende Fachanwälte).
Unser Konzept:
Fortbildung im Fachgebiet wie es sich gehört...
- Aufbereitung der gesamten Rechtssprechung des abgelaufenen Kalenderjahres (systematisiert nach Teilbereichen des Fachgebiets)
- Praxis-und Gestaltungshinweise
- Aktuelle Entwicklungen des Fachgebiets und Gesetzgebungsvorhaben.
Dozenten
Die Dozenten der Fortbildungsveranstaltung sind fachliche Leiter und/oder Dozenten unserer Fachanwaltslehrgänge.
Kursorte
Die Kursorte liegen zentral in Hamburg, Düsseldorf oder Köln, Frankfurt und München.
Testat gem. § 15 FAO
Das Fortbildungstestat deckt die Vorgaben des § 15 FAO ab.
Suchen Sie sich hier Ihre Pflichtfortbildungsveranstaltung in Ihrem Fachgebiet aus:
- Arbeitsrecht
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