Wie werde ich Fachanwalt?

Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Wie werde ich Fachanwalt? Mit der Entscheidung, einen Fachanwaltstitel zu erwerben, gehen viele Fragen zur theoretischen Ausbildung, aber auch zu den erforderlichen praktischen Erfahrungen in dem betreffenden Rechtsgebiet einher. Kurzum: „Wie wird man Fachanwalt?“, „Bekomme ich die praktischen Fälle überhaupt zusammen?“. Und: „Wie sind sie nachzuweisen?“ Wir beantworten die wichtigsten Fragen, wenn es darum geht, wie man Fachanwalt werden kann!

Unsere Fachanwaltslehrgänge:

Wie wird man Fachanwalt? Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen für die Verleihung eines Fachanwaltstitels erfüllt sein:

  • Sie sind seit min. 3 Jahren als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin zugelassen
  • Sie können besondere theoretische Kenntnisse auf dem Fachgebiet nachweisen, z.B. durch den Besuch einen Fachanwaltskurses
  • Sie können besondere praktische Kenntnisse nachweisen, z.B. durch die eigenständige Bearbeitung entsprechender Fälle
  • Sie stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK)

Auf diesen Seiten haben wir versucht, die Informationen zusammenzufassen, die wichtig sind, um Fachanwalt werden zu können. Dazu gehören: Rahmenbedingungen, die Praxis der Rechtsanwaltskammern und unsere Erfahrungen, die wir in mehr als 20 Jahren in der Fachanwaltsausbildung sammeln konnten. Sie erhalten hier Antwort auf die gängigsten Fragen und eine Entscheidungshilfe bei Zweifelsfällen.

Wichtig ist: Letztlich sind es die Rechtsanwaltskammern, welche die endgültige Entscheidung treffen – und die Praxis ist hier leider nicht einheitlich. Die untenstehenden Hinweise sind also ohne Gewähr. Haben Sie weitere Fragen dazu, was wichtig ist, um Fachanwalt werden zu können? Wenden Sie sich am besten direkt an die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer!

Voraussetzungen, um Fachanwalt zu werden

Wie werde ich Fachanwalt?

Nach der Fachanwaltsordnung ist zum Erwerb der Fachanwaltsqualifikation vom Antragsteller nachzuweisen, dass er im jeweiligen Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse verfügt (§ 4 FAO) sowie über besondere praktische Erfahrungen (§ 5 FAO).

  • Die theoretische Qualifikation wird nachgewiesen durch das Testat über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Fachanwaltslehrgang. Dieser muss ein anwaltsspezifischer Lehrgang sein. In Ausnahmefällen kann die Qualifikation – ganz oder teilweise – anderweitig nachgewiesen werden (§ 4 III FAO).
  • Die einmal erreichte Fachanwaltsqualifikation verfällt nicht, solange die jährliche Pflichtfortbildung absolviert wird. Dies ist wichtig für jüngere Kolleginnen und Kollegen: Wann der Antrag auf Zulassung zu einer Fachanwaltschaft gestellt wird, liegt im Belieben des Antragstellers. Es kommt häufig vor, dass jüngere Rechtsanwälte/innen (oder Referendare) den Fachanwaltslehrgang bereits absolvieren, wenn sie noch weit entfernt sind von ihrer dreijährigen Zulassung als Anwalt. Oder sie sind weit entfernt von dem Erreichen der ausreichenden Zahl der praktischen Fälle, die für die Fachanwaltszulassung vorgeschrieben sind. Dies alles ist unproblematisch, solange man darauf achtet, die einmal erreichte theoretische Fachanwaltsqualifikation zu erhalten. Dies geschieht durch Fortbildung gem. § 15 i.V.m. 4 II und IV FAO.

Sie können also absehen, dass Sie Ihren Zulassungsantrag nicht unmittelbar nach Abschluss des Fachanwaltslehrgangs stellen können? Zum Beispiel, weil Sie noch einige Zeit brauchen, um die Fälle zusammen zu bekommen? Sie müssen dann gem. § 4 II und IV i.V.m. § 15 FAO jährlich 15 Stunden Fortbildung in dem jeweiligen Fachgebiet absolvieren. Wird dann später der Antrag auf Zulassung der Fachanwaltschaft gestellt, sind die Fortbildungstestate im Antragsverfahren der RAK vorzulegen. Im Ergebnis heißt das: Die einmal erreichte theoretische Fachanwaltsqualifikation verfällt nicht, solange die jährliche Pflichtfortbildung absolviert wird.

Ablauf des Zulassungsverfahrens, um Fachanwalt zu werden

Über Ihren Fachanwaltsantrag entscheidet die zuständige Rechtsanwaltskammer.

Vor der Entscheidung über den Antrag holt der Kammervorstand das Votum des zuständigen Fachausschusses ein. Die Fachausschüsse setzen sich in der Regel aus Fachanwälten des jeweiligen Fachgebiets zusammen.

An das vom Fachausschuss abgegebene Votum ist der Vorstand nicht gebunden.

 

Wichtig: Die Fachausschüsse und der Vorstand der RAK entscheiden weisungsfrei und in eigener Verantwortung. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass es in Einzelfragen der Fachanwaltszulassung unterschiedliche Auffassungen bei den Kammern gibt. Daraus folgt, dass es auch bei größter Sorgfalt nicht möglich ist, hier allgemein gültige Hinweise und Empfehlungen zu geben.

 

In Zweifelsfragen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Kammer, bevor Sie Ihren Antrag stellen.

 

Viele RAK halten mittlerweile online zum Download Antragsformulare, Musteranträge und Formulare für Musterfalllisten bereit und gegebenenfalls sogar erläuternde Hinweise zur Antragstellung. Vergewissern Sie sich also zunächst, ob es in „Ihrer“ Kammer derartige Formulare und Muster gibt. Wenn ja, orientieren Sie sich bei Ihrem Zulassungsantrag daran.

 

Praktische Fälle (§§ 5, 6 Abs. 3 FAO)

Allgemeine Hinweise zum Nachweis der praktischen Erfahrungen

Gem. § 5 FAO müssen Sie als Antragsteller nachweisen, dass Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl an Fällen bearbeitet haben. Der Zeitraum beträgt 3 Jahre vor Antragstellung.  Die Fälle müssen auf den von der FAO für Ihr Fachgebiet vorgeschriebenen Gebieten (§§ 8 ff FAO) persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sein. Dies dient dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet. Im Antragsverfahren ist ein formalisierter Fallnachweis zu erbringen (§ 6 III. FAO).

Die Fallliste

Gem. § 6 Abs. 3 FAO sind Falllisten vorzulegen, um Fachanwalt zu werden. Diese müssen regelmäßig folgende Angaben enthalten:

  • Aktenzeichen (gerichtliches AZ, in außergerichtlichen Sachen das AZ der Kanzlei oder eine Datei-Nummer)
  • Gegenstand (des Verfahrens oder des Mandats)
  • Zeitraum (der Mandatsbearbeitung mit Anfangs- und Enddatum, falls der Fall abgeschlossen ist)
  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • Stand des Verfahrens

Die Fallliste muss dem Fachausschuss im Ergebnis eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Deshalb sollten die Fälle möglichst genau dokumentiert sein.

In ihr müssen alle Informationen enthalten sein, die zur Beurteilung der besonderen praktischen Erfahrung notwendig sind. In der Regel reicht eine konkrete Beschreibung des Falles und der zu bearbeitenden Rechtsfragen aus. Es kann allerdings vom Antragsteller verlangt werden, anonymisierte Arbeitsproben (dazu unten Ziffer 6) bestimmten Fällen und Rechtsfragen zuzuordnen.

Der Gegenstand sollte so aussagekräftig beschrieben sein, dass mit wenigen Worten die Feststellung der Identität des zu überprüfenden Falls mit einer Arbeitsprobe möglich ist. Dazu bedarf es nicht der vollen Namensangabe der Parteien. Die Parteinamen können abgekürzt werden. Ortsbezeichnung, Alter oder Familienstand können hinzugefügt werden. Eine Abkürzung muss aber ermöglichen, die Arbeitsproben tatsächlich dem entsprechenden Fall zuzuordnen.

Der Fallbegriff

Die FAO definiert den Fallbegriff nicht, üblicherweise wird er wie folgt verstanden.

Ein Fall im Sinne der FAO ist die juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten unterscheidet. Und zwar darin, dass die rechtlich zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind.

Was ein Fall ist, richtet sich also in der Regel nach dem einzelnen Auftrag. Es gibt keine grundsätzlichen Anforderungen etwa derart, dass ein für die Fallliste geeigneter Fall besonders schwierig sein müsste. Auch einfach gelagerte Fälle sind Fälle. Allerdings kann die Auflistung vieler gleichartiger, einfach gelagerter Fälle zu einer (Minder-) Gewichtung zu Lasten des Antragstellers führen. Dazu zählen Fälle:

  • die den gleichen Lebenssachverhalt betreffen
  • verschiedener Verfahren mit gleich lautendem Tatsachenvortrag
  • verschiedener Verfahren mit gleich lautendem Rechtsvortrag

Sie müssen also die Frage, ob ein Fall gewertet werden kann, von der weiteren Frage unterscheiden, wie er zu gewichten ist. § 5 Abs. 3 FAO erlaubt es der Kammer, zu einer höheren oder einer niedrigeren Gewichtung des Falles zu kommen. Das hängt ab von: Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des einzelnen Falles.

 

Beispiele:

 

(1) Gem. Ziff. II. 7 der Berliner Empfehlungen 2009 ist bei Mahnverfahren typischerweise die Annahme gerechtfertigt, dass der entsprechende Fall von geringerer Bedeutung, geringerem Umfang und geringerer Schwierigkeit ist. Deshalb ist eine Abgewichtung erlaubt, sofern der Antragsteller nicht Gegenteiliges darlegt.

 

(2) Zwölf einfache Umsatzsteuervoranmeldungen für das Kalenderjahr – grundsätzlich zwölf Fälle – könnte der Fachausschuss im Ergebnis geringer bewerten als eine aufwendige Einkommensteuererklärung. Z.B. kann jede dieser Voranmeldungen nur mit ½ gewichtet werden. Im Ergebnis wären es dann nur noch sechs Fälle.

 

Praxistipp! Man sollte schon aus diesem Grund keine Falllisten einreichen, die exakt die von der FAO vorgegebene Mindestzahl ausweisen. Die Liste sollte vorsichtshalber 10% bis 20% mehr Fälle aufweisen, als von der FAO gefordert. Damit begegnen Sie dem Risiko einer Mindergewichtung oder Herabstufung einzelner Fälle. Wenn nur das Minimum der Fälle erreicht und nur einer davon herabgestuft wird, kann dies leicht zu einem Unterschreiten der Mindestzahl und zur Antragunzulässigkeit führen.

Wann stammt der Fall aus dem "Fachgebiet"?

Anhaltspunkt kann folgende Formel sein: Ein Fall ist dann zu werten, wenn für ihn eine rechtliche Frage aus dem Fachgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung beantragt wird, erheblich ist oder wenigstens erheblich werden kann. Die Rechtsfrage aus dem Fachgebiet muss wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung mit dem Fall haben. Dies bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf den Inhalt der Argumentation (so BGH AnwZ (B) 17/07).

 

Daraus folgt:

 

Sicher ist zunächst, dass der Fall keineswegs ausschließlich oder überwiegend aus dem jeweiligen Fachgebiet stammen muss.

 

Sie können sich hier an der BGH-Rechtsprechung orientieren (z. B. BGH AnwBl. 6/2006, 413; AnwBl. 7/2009, 1). Der einzureichende Fall muss auf dem rechtlichen Spezialgebiet „rechtlich bearbeitet“ worden sein, dabei muss ein „Schwerpunkt“ der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegen.

 

Ist der Bezug zum Fachgebiet auch gegeben, wenn der Fall in einem mit dem eigentlichen Fachgebiet nur in Beziehung stehenden sonstigen Rechtsgebiet angesiedelt ist? Dazu hat der BGH entschieden (Internetbeilage zu AnwBl 7/2009, 1 zum Erbrecht), dass der erforderliche Bezug auch dann gegeben ist, wenn:

  1. der Fall in die mit dem eigentlichen Erbrecht häufig in Beziehung stehenden Rechtsgebiete übergreife.
  2. wie etwa Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Sozialrecht, Internationales Privatrecht oder Steuerrecht.

Fälle aus diesen Rechtsgebieten können also dann anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen.

 

Praxistipp! Daraus folgt letztlich, dass man beim ersten Entwurf der Fallliste nicht zu restriktiv an die Auswahl der Fälle herangehen sollte. Auch einfach gelagerte Fälle, oder solche, die nur teilweise im Fachgebiet spielen und Fälle, die Nebengebiete des Fachgebiets berühren, sollten zunächst in die Auswahl aufgenommen werden. Je „grenzwertiger“ diese Fälle unter einem der genannten Aspekte sind, desto eher sollte man sie später wieder streichen. Jedoch nur, wenn sich herausstellt, dass man auch mit seinen „klassischen“ eindeutigen Fällen das von der FAO geforderte Quorum erreicht.

Der Dreijahreszeitraum

Gemäß § 5 FAO muss der Antragsteller seine Fälle innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung bearbeitet haben. Der Fall (oder besser: die rechtliche Bearbeitung des Falles) muss also im „Dreijahresfenster“ liegen.

 

Es gibt drei Konstellationen, in denen die Voraussetzung erfüllt ist:

 

Normalfälle: Der Fall liegt komplett im Dreijahresfenster, das Mandat wurde also innerhalb des Dreijahreszeitraums erteilt und der Fall wurde innerhalb dieses Zeitfensters abgeschlossen.

 

Altfälle: Der Fall reicht zeitlich weiter zurück (die Mandatserteilung liegt z.B. 4 oder 5 Jahre zurück), wurde aber innerhalb des Dreijahresfensters noch rechtlich bearbeitet und abgeschlossen.

 

Neufälle: Die Mandatserteilung erfolgte zwar möglicherweise relativ kurz vor Antragstellung, der Fall wurde aber vor Antragstellung rechtlich bearbeitet. Auch das ist ausreichend!

"Persönlich und weisungsfrei bearbeitet"

Die Frage ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Antragsteller seine Fälle als angestellter Rechtsanwalt bearbeitet hat (als Syndikus, Notar oder im Rahmen freier Mitarbeit).

 

1. Grundsatz: Weisungsfreiheit bedeutet, dass die Fallbearbeitung frei sein muss von Weisungen durch Vorgesetzte oder Seniorsozien. Nachgewiesen werden muss also „nur“, dass die Mandate vom Bewerber selbst bearbeitet worden sind. In der Regel reicht zum Nachweis der persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung der vorgelegten Fälle eine entsprechende Erklärung des Antragstellers aus. Es kommt also nicht auf das Vorhandensein eines eigenen Briefkopfes und einer selbstständigen Unterschrift an. Auch eine gewisse Überwachung durch den Seniorsozius ist nicht schädlich.

 

2. Syndikusanwalt: Dem Syndikus kann allein auf Grund der Tatsache, dass er angestellt ist, nicht prinzipiell der Zugang zur Fachanwaltschaft verschlossen sein. Auch der in einer Sozietät angestellte Anwalt kann Fachanwalt werden.

 

Gleichwohl muss man bei den Fällen des Syndikusanwalts genauer hinsehen:

 

Nach der Rechtsprechung (BGH BRAK-Mitt. 1/2010, 27 unter Verweis auf die frühere Rechtsprechung; vgl. auch AGH NRW AnwBl. 10/2005, 649) gilt zunächst:

 

Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen sind auch Fälle heranzuziehen, die als Syndikusanwalt persönlich bearbeitet worden sind, wenn die Bearbeitung eigenverantwortlich und weisungsungebunden verlief.

 

Es kommt also nicht entscheidend auf die dienst- oder arbeitsvertragliche Grundlage der Syndikustätigkeit an. Maßgebend ist vielmehr, ob nach den konkreten Umständen eine selbständige, d. h. eingeständige und von sachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt gewährleistet ist.

 

Persönliche Bearbeitung heißt, dass sich der Rechtsanwalt selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen. Beschränkt sich seine Befassung mit der Sache auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (BGH AnwZ [B] 80/05, NJW 2007, 599). Eine in diesem Sinne persönliche Bearbeitung ist in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, wenn der Antragsteller nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfes oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

 

Bis hierher heißt das: Vom Syndikusanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses persönlich bearbeitete Fälle sind grundsätzlich zu akzeptieren.

 

Daneben (!) allerdings bedarf es bei den Syndizi auch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit. In den Hinweisen der RAK Köln heißt es: Neben der Syndikustätigkeit muss eine „relevante Anzahl“ von Fallbearbeitungen in freier Anwaltspraxis nachgewiesen werden. Die Praxis der Zulassungsausschüsse ist hier, soweit ersichtlich, nicht besonders streng.

 

Beispiele:

 

(1) Der BGH hat für den Fachanwalt für Steuerrecht akzeptiert (BGH AnwZ (B) 25/02), dass von 50 erforderlichen Fällen 46 aus der Syndikustätigkeit stammten. Nur vier waren in nebenberuflicher Tätigkeit als Anwalt bearbeitet worden.

 

(2) In einem Urteil zum Fachanwalt für Versicherungsrecht (BGH BRAK-Mitt. 1/2010, 29) wurden bei Antragstellung 22% „freie Fälle“ als ausreichend angesehen.

 

3. Notare: Solche Fälle des Anwaltsnotars finden Anerkennung, die er als Notar bearbeitet hat. Jedoch nur, sofern sie auch von einem Anwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können (Dahns BRAK Magazin 3/2006, 11).

 

4. Freie Mitarbeit: Grundsätzlich können Fälle anerkannt werden, die als freier Mitarbeiter bearbeitet wurden. Den Antragsteller trifft aber die Begründungslast, inwieweit er die Fälle persönlich bearbeitet hat (AGH Baden- Württemberg BRAK-Mitt. 2003, 137).



Hinweis: Dieser Nachweis kann etwa durch Diktatzeichen in den Schriftsätzen geführt werden, durch Terminprotokolle von Gerichtsverhandlungen, Terminnotizen und die eidesstattliche Versicherung des Auftraggebers. In jedem Fall sollten in der Fallliste diejenigen Fälle separat gekennzeichnet werden, die der Antragsteller als freier Mitarbeiter bearbeitet hat.

Arbeitsproben, um Fachanwalt zu werden

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen, wenn man Fachanwalt werden will. Ob und in welchem Umfang Arbeitsproben verlangt und welche Aktenstücke angefordert werden, entscheidet der Ausschuss bzw. der zuständige Berichterstatter der RAK nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen. Solche Arbeitsproben hätten den Sinn, durch Vergleich mit der eingereichten Fallliste (stichprobenartig) nachzuprüfen, ob die angegebenen Fälle tatsächlich existieren und anerkannt werden können.

 

Die meisten Kammern bitten davon abzusehen, bereits bei Antragstellung oder ohne Aufforderung Aktenstücke oder sonstige Arbeitsproben vorzulegen. Es sollte abgewartet werden, ob tatsächlich Arbeitsproben verlangt werden.

"Rechtsförmliche Verfahren"

Gerichtliche Verfahren im Fachgebiet müssen nicht unbedingt den Kernbereich der Fachanwaltschaft betreffen. Sie können auch scheinbar abseitig gelegene Gebiete berühren, wenn sie Bezug zum Fachgebiet haben. Darüber hinaus gibt es manches rechtsförmliche oder gerichtliche Verfahren, an das man auf den ersten Blick gar nicht denkt.

  1. Terminologie der FAO

In der FAO wird sowohl der Begriff „gerichtliche Verfahren“ verwandt wie auch der Begriff „rechtsförmliche Verfahren“.

 

Beispiel: In § 5 a (Steuerrecht) ist von rechtsförmlichen Verfahren die Rede, in § 5 e (Familienrecht) von gerichtlichen Verfahren.

 

Grundsätzlich kann man also sagen, dass der Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens von der FAO als Oberbegriff verwandt wird. Er umfasst gerichtliche Verfahren jeder Art und nicht-gerichtliche, gleichwohl in sonstiger Weise rechtsförmliche Verfahren.

 

Die Berliner Empfehlungen 2009 sagen dazu:

 

Rechtsförmliche Verfahren sind Rechtsangelegenheiten, für die bestimmte gesetzlich festgelegte Verfahrens- oder Formvorschriften existieren (Berliner Empfehlungen Ziff. II. 13)

 

Gerichtliche Verfahren sind Verfahren, die bei Gericht anhängig geworden sind (Berliner Empfehlungen Ziff. II. 6).

  1. Was können gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren für die einzelnen Fachgebiete sein?

Vergewissern Sie sich zunächst für Ihr Fachgebiet, welche Vorgaben die FAO dazu macht.

 

Beispiel: § 5 c FAO enthält eine hilfreiche Konkretisierung zu den Fällen des kollektiven Arbeitsrechts, § 5 l FAO eine Präzisierung für gerichtliche Verfahren im Bau- und Architektenrecht.

 

Sodann prüfen Sie, ob es für Ihr Fachgebiet von Ihrer Kammer (weitere) Konkretisierungen oder Vorgaben gibt. Vorgaben der FAO oder Ihrer Kammer wären bei Ihrer Antragstellung vorrangig zu beachten.

 

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Die Frage „Wie werde ich Fachanwalt?“ sollte durch die oben genannten Punkte umfassend behandelt sein. Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Die passenden Fachanwaltslehrgänge finden Sie auch bei uns. Jetzt anmelden und Fachanwalt werden!

 

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