Erwerb der Fachberaterbezeichung

Fachberater für Internationales Steuerrecht

Der Fachberatertitel wird von der Steuerberaterkammer amtlich verliehen.

Die Verleihung erfolgt aufgrund besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen.
 
Die besonderen theoretischen Kenntnisse können in der Regel nur durch den Besuch eines Lehrgangs nachgewiesen werden. Der Lehrgang muss sich über mindestens 120 Zeitstunden erstrecken. Außerdem sind mindestens drei Leistungskontrollen erfolgreich abzulegen.

Zum Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen muss eine Fallliste vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem Fachgebiet mindestens dreißig Fälle bearbeitet hat. Nach § 5 Abs. 2 FBO wird der Zeitraum, in dem der Antragsteller besondere praktische Kenntnisse erwerben muss, um Kinderbetreuungs- und Erziehungszeiten sowie Härtefälle verlängert. Ein Fall muss also in dieser Zeit weder begonnen noch abgeschlossen, sondern – nur – in nennenswertem Umfang tatsächlich bearbeitet worden sein.

Aus der Liste müssen sich Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Stand der Beratungsangelegenheit ergeben. Die Vorlage von anonymisierten Arbeitsproben kann gefordert werden.

Weitere Hinweise zu den praktischen Fällen und der Antragstellung erhalten Sie auf den Websites der Steuerberaterkammern.

Fachberaterlehrgänge

Fachberater Internationales Steuerrecht

Fachberater Unternehmensnachfolge

 

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Der Deutsche Steuerberaterverband verleiht bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise über praktische Erfahrungen auf Antrag die Bezeichnung „Fachberater/in für ... (DStV e.V.)“.

Die Fachberaterrichtlinien des DStV verlangen die Zulassung nach § 3 StBerG sowie den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Er­fah­­rungen auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse wird er­bracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem vom DStV akkreditierten Fachlehrgang. Dieser muss eine Mindestdauer von 120 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch zwei bestandene schriftliche Klausurarbeiten nachzuweisen, die insgesamt eine Bearbeitungszeit von mindestens 270 Minuten umfassen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist erst bei Antragstellung gegenüber dem Fachausschuss des DStV zu führen. Er verlangt eine vor der Antragstellung durchgängig mindestens drei Jahre ausgeübte Tätigkeit als Person nach § 3 StBerG und zwei Fälle, die der Antragsteller persönlich auf dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat oder fünf Fälle bei weniger als dreijähriger Berufstätigkeit.

Dem Antrag auf Anerkennung als „Fachberater/-in (DStV e.V.)“ müssen als Nachweis der praktischen Erfahrungen (§ 3 DStV-Fachberaterrichtlinien) zusätzlich zum Antragsformular folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Eine Fallliste, in welcher die durch den Antragsteller als Person nach § 3 StBerG im jeweiligen Fachgebiet persönlich bearbeiteten Fälle aufgeführt sind. Diese Fallliste steht als Vordruck zusammen mit dem Antragsformular auf www.fachberaterdstv.de zum Download bereit.
  • Eine Erläuterung zu den Praxisfällen der Fallliste, die eine kurze Darstellung der Ausgangslage und der Zielsetzung sowie eine Beschreibung des Beratungsablaufs enthält.
  • Die Arbeitsproben zu den einzelnen Fällen, die von Ihnen in der Fallliste und der Erläuterung benannt wurden. Achtung: Die Fälle müssen vom Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sein!

Aus den Unterlagen muss allerdings zweifelsfrei hervorgehen, in welchem Umfang Beratungsleistungen im jeweiligen Fachgebiet durch den Antragsteller erbracht wurden. Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist es ratsam, sich durch den Kanzleiinhaber als Arbeitgeber zusätzlich bestätigen zu lassen, dass die aufgeführten Fälle vom Antragsteller persönlich bearbeitet wurden. Unterstützend können auch Honorarrechnungen eingereicht werden. Die Unterlagen sind in anonymisierter Form vorzulegen und die Namen zu schwärzen.