Praktische Fälle

Fachberater Internationales Steuerrecht

Zum Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen muss eine Fallliste vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem Fachgebiet mindestens 30 Fälle bearbeitet hat. Nach § 5 Abs. 2 FBO wird der Zeitraum, in dem der Antragsteller besondere praktische Kenntnisse erwerben muss, um Kinderbetreuungs- und Erziehungszeiten sowie Härtefälle verlängert. Ein Fall muss also in dieser Zeit weder begonnen noch abgeschlossen, sondern – nur – in nennenswertem Umfang tatsächlich bearbeitet worden sein.

Aus der Liste müssen sich Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Stand der Beratungsangelegenheit ergeben. Die Vorlage von anonymisierten Arbeitsproben kann gefordert werden.

Weitere Hinweise zu den praktischen Fällen und der Antragstellung erhalten Sie auf den Websites der Steuerberaterkammern.

Fachberater DStV e.V.

Dem Antrag auf Anerkennung als „Fachberater/-in (DStV e.V.)“ müssen als Nachweis der praktischen Erfahrungen (§ 3 DStV-Fachberaterrichtlinien) zusätzlich zum Antragsformular folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. Eine Fallliste, in welcher die durch den Antragsteller als Person nach § 3 StBerG im jeweiligen Fachgebiet persönlich bearbeiteten Fälle aufgeführt sind. Diese Fallliste steht als Vordruck zusammen mit dem Antragsformular auf www.fachberaterdstv.de zum Download bereit.
  2. Eine Erläuterung zu den Praxisfällen der Fallliste, die eine kurze Darstellung der Ausgangslage und der Zielsetzung sowie eine Beschreibung des Beratungsablaufs enthält.
  3. Die Arbeitsproben zu den einzelnen Fällen, die von Ihnen in der Fallliste und der Erläuterung benannt wurden. Achtung: Die Fälle müssen vom Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sein!

Aus den Unterlagen muss allerdings zweifelsfrei hervorgehen, in welchem Umfang Beratungsleistungen im jeweiligen Fachgebiet durch den Antragsteller erbracht wurden. Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist es ratsam, sich durch den Kanzleiinhaber als Arbeitgeber zusätzlich bestätigen zu lassen, dass die aufgeführten Fälle vom Antragsteller persönlich bearbeitet wurden. Unterstützend können auch Honorarrechnungen eingereicht werden. Die Unterlagen sind in anonymisierter Form vorzulegen und die Namen zu schwärzen.

 

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