Erwerb einer Fachberaterbezeichnung

Wie werde ich Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)?

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) verleiht bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise über praktische Erfahrungen auf Antrag die Bezeichnung „Fachberater/in für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)“.

Die Fachberaterrichtlinien des DStV verlangen die Zulassung nach § 3 StBerG sowie den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Er­fah­­rungen auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse wird er­bracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem vom DStV akkreditierten Fachlehrgang. Dieser muss eine Mindestdauer von 120 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch zwei bestandene schriftliche Klausurarbeiten nachzuweisen, die insgesamt eine Bearbeitungszeit von mindestens 270 Minuten umfassen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist erst bei Antragstellung gegenüber dem Fachausschuss des DStV zu führen. Er verlangt eine vor der Antragstellung durchgängig mindestens drei Jahre ausgeübte Tätigkeit als Person nach § 3 StBerG und zwei Fälle, die der Antragsteller persönlich auf dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat oder fünf Fälle bei weniger als dreijähriger Berufstätigkeit.

Dem Antrag auf Anerkennung als „Fachberater/-in (DStV e.V.)“ müssen als Nachweis der praktischen Erfahrungen (§ 3 DStV-Fachberaterrichtlinien) zusätzlich zum Antragsformular folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Eine Fallliste, in welcher die durch den Antragsteller als Person nach § 3 StBerG im jeweiligen Fachgebiet persönlich bearbeiteten Fälle aufgeführt sind.
  • Eine Erläuterung zu den Praxisfällen der Fallliste, die eine kurze Darstellung der Ausgangslage und der Zielsetzung sowie eine Beschreibung des Beratungsablaufs enthält.
  • Die Arbeitsproben zu den einzelnen Fällen, die von Ihnen in der Fallliste und der Erläuterung benannt wurden. Achtung: Die Fälle müssen vom Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sein!

Aus den Unterlagen muss allerdings zweifelsfrei hervorgehen, in welchem Umfang Beratungsleistungen im jeweiligen Fachgebiet durch den Antragsteller erbracht wurden. Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist es ratsam, sich durch den Kanzleiinhaber als Arbeitgeber zusätzlich bestätigen zu lassen, dass die aufgeführten Fälle vom Antragsteller persönlich bearbeitet wurden. Unterstützend können auch Honorarrechnungen eingereicht werden. Die Unterlagen sind in anonymisierter Form vorzulegen und die Namen zu schwärzen.

Die vollständigen Fachberater-Richtlinien sowie weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage des DStV e.V.

Wie werde ich Fachberater für Internationales Steuerrecht?

Der Titel "Fachberater Internationales Steuerrecht" wird von der Steuerberaterkammer offiziell verliehen und erfordert den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse sowie praktischer Erfahrungen.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse können in der Regel nur durch die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden. Dieser Lehrgang erstreckt sich über mindestens 120 Stunden und erfordert die erfolgreiche Absolvierung von mindestens drei Leistungskontrollen.

Um die besonderen praktischen Erfahrungen nachzuweisen, muss eine umfassende Fallliste vorgelegt werden. Diese Liste zeigt, dass der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung mindestens dreißig Fälle im Bereich Internationales Steuerrecht bearbeitet hat. Gemäß § 5 Abs. 2 der Fachberaterordnung (FBO) können Ausnahmen für Zeiten der Kinderbetreuung und Erziehung sowie in Härtefällen gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Fall in dieser Zeit nicht vollständig bearbeitet sein muss, sondern nur in erheblichem Umfang tatsächlich behandelt wurde.

Die Fallliste muss detaillierte Informationen zu jedem Fall enthalten, darunter den Gegenstand, den Zeitraum, die Art und den Umfang der Tätigkeit sowie den aktuellen Stand der Beratungsangelegenheit. Unter Umständen kann auch die Vorlage von anonymisierten Arbeitsproben verlangt werden.

Weitere Informationen zu den praktischen Fällen und dem Antragsverfahren finden Sie auf den Websites der Steuerberaterkammern sowie der Bundessteuerberaterkammer.